Rz. 46

Das Arbeitsgericht entscheidet bei Streitigkeiten über die Errichtung oder die Beendigung des Konzernbetriebsrats im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i. V. m. § 80 ff. ArbGG. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz des herrschenden Konzernunternehmens (§ 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Wenn die Konzernspitze ihren Sitz im Ausland hat, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die inländische Teilkonzernspitze ihren Sitz hat.[1]

 

Rz. 47

Antragsberechtigt sind die Gesamtbetriebsräte (bzw. im Fall des Abs. 2 der Betriebsrat) und der Arbeitgeber. Die in dem Konzern vertretenen Gewerkschaften sind nicht antragsberechtigt (vgl. BAG, Beschluss v. 30.10.1986, 6 ABR 52/83[2]). Bei Streitigkeiten in Bezug auf das Entsendungsrecht eines Gesamtbetriebsrats sind nur der jeweilige Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeber antragsberechtigt. Der Antrag eines (Gesamt-)Betriebsrats auf Feststellung, dass das Unternehmen einem Konzern angehört und der (Gesamt-)Betriebsrat deshalb ein Mitwirkungsrecht bei der Bildung eines Konzernbetriebsrats hat, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis nach § 256 ZPO zurückzuweisen, solange nicht die (Gesamt-)Betriebsräte der (potenziellen) Konzernunternehmen der Errichtung eines Konzernbetriebsrats mit der qualifizierten Mehrheit des § 54 Abs. 1 BetrVG zugestimmt haben (so ArbG Braunschweig, Beschluss v. 1.10.1998, 5 BV 58/98[3]).

[1] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 54 BetrVG Rz. 21; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 58; a. A. DKK/Trittin, § 54 BetrVG Rz. 64: Sitz des inländischen Konzernunternehmens, dem die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse zuzuordnen ist.
[2] AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 6 in Bezug auf Streitigkeiten zum Gesamtbetriebsrat – für den Konzernbetriebsrat kann insoweit nichts anderes gelten; vgl. auch HWK/Hohenstatt/Dzida, § 54 BetrVG Rz. 21; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 60.
[3] NZA-RR 1999, 88.

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