Rz. 39

§ 5 Abs. 2 Nr. 4 nimmt Personen aus, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden. Gemeint sind damit Kranke, Körperbehinderte, Alkoholiker, Rauschgiftsüchtige, Nichtsesshafte oder Strafgefangene (soweit sie nicht nach § 39 StVollzG in einem freien Beschäftigungsverhältnis mit einem Dritten stehen), in Besserungsanstalten untergebrachte straffällige Jugendliche oder Sicherungsverwahrte.[1]

Ob Menschen, die in Werkstätten für Behinderte arbeiten, Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne sind, hängt davon ab, auf welcher vertraglichen Grundlage die Beschäftigung erfolgt. Wurde ein Arbeitsvertrag geschlossen, sind sie Arbeitnehmer. Erfolgt die Beschäftigung auf der Grundlage eines Werkstattvertrages nach § 138 SGB IX, sind sie zwar arbeitnehmerähnlich, aber eben keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG.[2]

[1] Fitting, § 5 Rz. 342.
[2] Fitting § 5 Rz. 341.

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