Rz. 65
Zweckmäßig ist, dass eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der Versammlung angefertigt wird; eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.[1] Umstritten ist allerdings, ob eine wortgetreue Protokollierung der Betriebsversammlung zulässig ist[2] (s. hierzu § 43 BetrVG Rz. 42).
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