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Die Vorschrift des § 30 BetrVG regelt neben § 29 BetrVG und § 33 BetrVG die Modalitäten der Betriebsratssitzung. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 ist die Vorschrift erheblich erweitert worden und regelt nunmehr auch die Möglichkeit der Betriebsratssitzung durch Telefon- oder Videokonferenz.
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