Rz. 1

§ 108 BetrVG regelt die Rechte und Pflichten des Wirtschaftsausschusses. Die Vorschrift enthält Verfahrensregelungen über die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, die Teilnehmer sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen. Geregelt wird zudem – in Ergänzung zu § 106 BetrVG – ein Einsichtsrecht der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses in Unterlagen sowie deren Berichtspflicht gegenüber dem Betriebsrat. Besonders geregelt ist schließlich die Pflicht des Unternehmers zur Erläuterung des Jahresabschlusses.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge