(1) Die Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

 

1.

bei Erwachsenen

 

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht weitere 15 Sitzungen weitere 15 Sitzungen
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
 

2.

bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen

 

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht weitere 15 Sitzungen weitere 15 Sitzungen
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
 

(1a) 1Der Beihilfefähigkeit steht es nicht entgegen, wenn bei Verhaltenstherapien von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. 2§ 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(2) 1Von dem Anerkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung eines der in der Anlage 2 genannten Therapeuten vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. 2Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. 3Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.

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