(1) 1Die Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

 

1.

tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen

 

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen
besondere Fälle weitere 30 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht höchstens 20 weitere Sitzungen höchstens 20 weitere Sitzungen
 

2.

analytische Psychotherapie von Erwachsenen

 

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen
besondere Fälle weitere 80 Sitzungen weitere 40 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen nochmals 80 weitere Sitzungen nochmals 40 weitere Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht begrenzte Behandlungsdauer von bis zu 60 weiteren Sitzungen begrenzte Behandlungsdauer von bis zu 30 weiteren Sitzungen
 

3.

tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern

 

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen
besondere Fälle weitere 50 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen nochmals 30 weitere Sitzungen nochmals 30 weitere Sitzungen
 

4.

tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen

 

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 90 Sitzungen 40 Sitzungen
besondere Fälle weitere 50 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen nochmals 40 weitere Sitzungen nochmals 30 weitere Sitzungen

2In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung für eine über die in Satz 1 Nr. 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden.

 

(2) 1Bei einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Bezugspersonen einbezogen werden. 2Bei Einzelbehandlungen soll die vorgesehene und vom Gutachter befürwortete Stundenzahl einer Einbeziehung einer Bezugsperson ein Verhältnis eins zu vier zur Stundenzahl des Patienten nicht überschreiten; sie werden der Stundenzahl für die Behandlung des Patienten hinzugerechnet. 3Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugsperson therapeutisch geboten, reduziert sich die Stundenzahl für die Behandlung des Patienten entsprechend. 4Bei Gruppenbehandlungen darf die vorgesehene und vom Gutachter befürwortete Stundenzahl einer Einbeziehung ein Verhältnis von eins zu zwei zur Stundenzahl des Patienten nicht überschreiten; Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. 2Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien aufgrund eines besonders begründeten Erstantrags durchgeführt werden.

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