§ 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG sieht im Interesse des Arbeitnehmers einen Mindesteinsatz von drei Stunden beim einzelnen Abruf vor.

Wird für eine kürzere Zeit abgerufen, so sind unter Anrechnung auf das Deputat gleichwohl drei Stunden zu vergüten.

Etwas anderes kann gelten, wenn vorab im Arbeitsvertrag oder ausdrücklich für den Einzelfall eine kürzere Einsatzdauer vereinbart wurde.[1]

Eine vertragliche Vereinbarung, die generell kürzere Arbeitseinsätze als drei Stunden vorsieht, wird nur in wenigen Ausnahmefällen mit besonderer Begründung zulässig sein.

Der Gesetzgeber hat durch § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG zum Ausdruck gebracht, dass er kürzere Arbeitseinsätze als drei Stunden grundsätzlich für nicht zumutbar hält.

 
Praxis-Beispiel

Hat der Arbeitnehmer im konkreten Fall nur geringe Wegezeiten und erhält er eine höhere Stundenvergütung als andere flexible Teilzeitkräfte, so dürfte die Vereinbarung eines Kurzeinsatzes unter drei Stunden im Einzelfall zulässig sein. Mit dem Lohnzuschlag ist die Sonderbelastung durch die zusätzlichen Wegezeiten kompensiert.[2]

 
Praxis-Tipp

Der Arbeitgeber sollte grundsätzlich Arbeitseinsätze von mindestens drei Stunden Dauer vereinbaren.

[1] A.A. Lorenz/Schwedes, DB 1985, 1077; Malzahn, AuR 1985, 386; Wlotzke, NZA 1984, 217, die Vereinbarungen kürzerer Einsatzzeiten generell in eine dreistündige Beschäftigungsdauer umdeuten.
[2] So auch: Schüren, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, § 159 Rdnr. 40.

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