Noch nicht geäußert hat sich die Rechtsprechung zu der Frage, ob in gewissem Umfang nicht abgerufene Arbeitszeit auf den Folgezeitraum übertragen werden kann.

§ 12 TzBfG verbietet zwar, die Arbeitszeitdauer variabel zu gestalten. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Übertragung von Arbeitszeitguthaben in geringem Umfang grundsätzlich unzulässig ist.[1]

Wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart, dass nicht abgerufene Stunden in Höhe von 10 % des Volumens auf den Folgezeitraum übertragen werden dürfen, so kann sich der Arbeitnehmer auf eine mögliche vom vereinbarten Arbeitsvolumen geringfügig abweichende Verteilung der Arbeitszeit von vornherein einstellen. Seine Interessen werden nicht unbillig vernachlässigt. Vor allem ist er nicht gehindert, andere Erwerbstätigkeiten auszuüben oder zwingenden familiären Verpflichtungen nachzukommen.[2]

[1] So auch: Schüren, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, § 159 II 4 c) Rdnr. 17; Hanau, RdA 1987, 25; Meyer: Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit, Frankfurt, 1989, S. 67 ff; a.A. Mikosch, GK-TzA, § 4 Rdnr. 53.
[2] Vgl. Schüren, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, § 159 II 4 c) Rdnr. 17.

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