Die Sozialleistungen, die nach dem MuSchG und dem BErzGG gewährt werden, gewinnen angesichts des hohen Frauenanteils für Teilzeitbeschäftigungen erhebliche praktische Bedeutung. Beide Gesetze differenzieren nicht nach der Arbeitszeit.

Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt bestehen, wenn eine Teilzeitkraft mit einer Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden ihre bisherige Arbeit in vollem Umfang fortsetzt (§ 2 Abs. 1 BErzGG).

Grundsätzlich kann jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer – Teil- wie Vollzeitkräfte –, ohne die Leistungen nach dem BErzGG zu verlieren, während des Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden – auch bei demselben Arbeitgeber – ausüben.

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