Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung nach § 616 Abs. 1 BGB steht jedem Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer seiner Arbeitszeit grundsätzlich zu.

§ 616 Abs. 1 BGB ist ein Unterfall der subjektiven Unmöglichkeit der Arbeitsleistung. Dem Arbeitnehmer darf es daher nicht möglich sein, den Anlass, der zu einer persönlichen Verhinderung führt, außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit wahrzunehmen.[1] Zu berücksichtigen ist dabei, ob der Arbeitnehmer die Lage der persönlichen Verhinderung letztlich beeinflussen kann.

 
Praxis-Beispiel

Aufgrund seiner Treuepflicht ist der Teilzeitarbeitnehmer gehalten, Arztbesuche, soweit diese nicht dringend sind, in seine Freizeit zu legen.

Im BAT sind die Fälle der persönlichen Verhinderung in § 52 Arbeitsbefreiung detailliert geregelt. § 52 Abs. 1 BAT setzt voraus, dass die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann. Die Freistellung erfolgt nur für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit.

Arbeitet der Mitarbeiter an allen Tagen der Woche verkürzt, treten keine Besonderheiten gegenüber Vollzeitkräften ein.

Ist der Angestellte dagegen nur an bestimmten Tagen der Woche tätig, finden wenig systematische Regelungen des BAT Anwendung:

  • Sinnvoll ist noch die Regelung in § 52 Abs. 2 Satz 2 BAT. Bei Arbeitsbefreiungen nach Buchst. h bis k (z.B. Beisetzung eines Elternteils) entfällt der Anspruch, wenn das Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag fällt.
  • Soweit in § 52 Abs. 2 die Arbeitsfreistellung nach Kalendertagen bemessen ist – z.B. bei schwerer Erkrankung des Ehegatten, des Kindes –, verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung eine vollständige Übertragung der Anordnungen des § 52 BAT auf Teilzeitkräfte.

    Ohne nachvollziehbare Begründung ordnen die Tarifvertragsparteien ei den Buchst. l und m eine Verkürzung der Freistellung um jeden arbeitsfreien Tag an (§ 52 Abs. 2 S. 4 BAT). Beabsichtigt war wohl nur, die freien Tage am Wochenende in Abzug zu bringen.

  • Bei Freistellung nach Buchst. d bis g (z.B. Tod des Ehegatten) erfolgt eine Verkürzung der freizustellenden Arbeitstage um einen Tag, ohne den Umfang der Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 2 S. 3 BAT).
 
Praxis-Beispiel

Die mittwochs und freitags jeweils acht Stunden arbeitende Teilzeitkraft darf nach § 52 BAT bei Tod des Ehegatten 3 Arbeitstage, d.h. eineinhalb Wochen, der Arbeit fernbleiben.

Nicht normativ tarifgebundenen BAT-Anwendern wird empfohlen, die wenig systematischen Regelungen des BAT sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitkräfte zu vereinfachen und zu bereinigen. Die Vereinfachung ergibt sich, indem allein auf Kalendertage Bezug genommen wird.

[1] Schüren, in: Münchener Handbuch, Arbeitsrecht, § 158 Rdnr. 135.

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