In Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern, ausschließlich der in der Berufsausbildung befindlichen Personen, kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG).

Betroffen sind alle Arbeitnehmer. Nicht nur die Vollzeitkräfte können eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen, sondern auch die Teilzeitkräfte. Selbst die Funktion des Arbeitnehmers spielt keine Rolle. Den Anspruch haben tarifliche, wie außertarifliche Kräfte, sogar leitende Angestellte (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 BetrVG).

Einzige Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

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