Von den Regelungen des TzBfG, die Teilzeitarbeit betreffen, können die Tarifvertragsparteien nach § 22 TzBfG nur bezüglich der Vorschriften über Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) sowie Arbeitsplatzteilung (§ 13 TzBfG) sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen. Insbesondere dürfen Tarifverträge nicht gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften verstoßen. Tarifvertragliche Regelungen, die gegen das Verbot der unterschiedlichen Behandlung von Voll- und Teilzeitkräften nach § 4 TzBfG verstoßen, sind nichtig.[1] In sämtlichen bisher vom BAG entschiedenen Fällen lag zugleich eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor, da Teilzeitarbeit auch heute noch überwiegend Frauenarbeit ist. Art. 3 GG und Art. 141 EWG-Vertrag verbieten eine solche Diskriminierung (näher zu den Rechtsquellen in Gleichbehandlung von Teilzeitkräften).

Eine unterschiedliche Behandlung von Personen eines bestimmten Geschlechtes ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie "einem unabweisbaren Bedürfnis des Unternehmens dient, für die Erreichung der unternehmerischen Ziele geeignet und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundsatzes der Lohngleichheit nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist".[2]

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