Aus den Gleichstellungsgesetzen des Bundes bzw. der Länder kann sich ein individueller Anspruch auf Verminderung der Arbeitszeit ergeben.[1] Exemplarisch werden nachfolgend die Regelungen zur Teilzeitarbeit des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG) vom 30.11.2001 dargestellt. Die Länder haben teilweise vergleichbare Regelungen.

Das Gesetz gilt für alle Beschäftigten in der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform, in den Gerichten des Bundes sowie in den in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen (§ 3 Abs. 1 BGleiG). Das Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Beseitigung bestehender und der Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Hierzu sieht das Gesetz in Abschn. 3 Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer vor.

Überblick über die Regelungen des BGleiG zur Teilzeitbeschäftigung:

  • Nach § 15 BGleiG hat die Dienststelle Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
  • Auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben ist den Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung zu entsprechen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen (§ 16 Abs. 1 BGleiG). Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sind Beschäftigten mit Familienpflichten auch besondere Arbeitszeitmodelle wie z. B. Sabbatjahr oder Arbeitszeitkonto anzubieten. Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen schriftlich begründen.
  • § 16 Abs. 2 BGleiG enthält besondere Hinweispflichten: Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stellen, sind insbesondere auf die beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen von Teilzeitarbeit sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung und deren Folgen hinzuweisen. Die Dienststelle hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und dass sich daraus für die anderen Beschäftigten der Dienststelle keine dienstlichen Mehrbelastungen ergeben (§ 16 Abs. 3 BGleiG).
  • Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung oder Arbeitszeiterhöhung beantragen, müssen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Benachteiligungsverbote vorrangig berücksichtigt werden (§ 17 Abs. 1 BGleiG).
  • § 18 BGleiG enthält ein Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigung und Abwesenheitszeiten u. a. wegen Elternzeit dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu den Gleichstellungsgesetzen wird verwiesen auf die Ausführungen in Gleichstellung.

[1] LAG Berlin, Urteil v. 25.5.1994, AuR 1994 S. 424; BAG, Urteil v. 29.11.1995, NZA 1996 S. 534.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge