A. Angestellte

 

(1) Die Höhe der Grundvergütung, des Ortszuschlages, der allgemeinen Zulage nach § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 ggf. i. V. m. dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 beträgt für

Angestellte der Vergütungsgruppen

 

X bis VI b, VI a, Kr. I bis Kr. V und Kr. V a 92 v. H.,
Angestellte der Vergütungsgruppen

 

V c bis III und Kr. VI bis Kr. XII 90 v. H.,
Angestellte der Vergütungsgruppen

 

II b und höher sowie Kr. XIII 88 v. H.

der tarifvertraglich – ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – vorgesehenen Beträge. Die Anlagen zum Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 bzw. zum Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 gelten unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Vom-Hundert-Sätze; dies gilt nicht für die Berechnung eines auf eine Stunde entfallenden Anteils der Vergütung.

Für das Jahr 2003 gilt abweichend von § 2 Abs. 1 der Tarifverträge über eine Zuwendung an Angestellte (West und Ost) Folgendes:

Für die Monate Januar bis Juli 2003 ist die Zuwendung nach der Urlaubsvergütung zu bemessen, die dem Angestellten ohne die Kürzung der Arbeitszeit und der Bezüge gem. §§ 3 und 4 zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.

B. Arbeiter (außer Arbeiter bei den Berliner Forsten)

 

(1) Die Höhe des Monatstabellenlohnes und des Sozialzuschlages beträgt für

Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 6a 92 v. H.,
Arbeiter der Lohngruppen 7 bis 9 90 v. H.

der tarifvertraglich – ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – vorgesehenen Beträge. Die Anlagen zum Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum BMT-G vom 31. Januar 2003 bzw. die Anlagen 1 a, 2 a und 3 a zum Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum BMTG- O vom 31. Januar 2003 gelten unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Vom-Hundert- Sätze; dies gilt nicht für die Berechnung eines auf eine Stunde entfallenden Anteils des Lohnes.

 

(2) Kraftfahrer, die vom Tarifvertrag über die Arbeitszeit und über die Pauschallöhne von Kraftfahrern – auch in der im Bereich des BMT-G-O geltenden Fassung – erfasst werden, erhalten – ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – für die in § 3 Abschnitt C Abs. 2 Unterabs. 2 festgelegte Inanspruchnahme folgende Monatspauschallöhne:

a) Kraftfahrer der Gruppe 1: das 162,7-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ihrer Lohngruppe und zur Abgeltung von Zeitzuschlägen das 1,3-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe,
b) Kraftfahrer der Gruppe 2: das 169,2-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ihrer Lohngruppe und zur Abgeltung von Zeitzuschlägen das 5,9-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe (davon entfällt ein Anteil in Höhe des 2,6-fachen der angegebenen Bemessungsgrundlage auf Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit),
c) Kraftfahrer der Gruppe 3: das 177,9-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ihrer Lohngruppe und zur Abgeltung von Zeitzuschlägen das 17,2-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe (davon entfällt ein Anteil in Höhe des 11,3-fachen der angegebenen Bemessungsgrundlage auf Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit),
d) Kraftfahrer der Gruppe 4: das 172,9-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ihrer Lohngruppe und zur Abgeltung von Zeitzuschlägen das 5,5-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe (davon entfällt ein Anteil in Höhe des 2,2-fachen der angegebenen Bemessungsgrundlage auf Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit),
e) Kraftfahrer der Gruppe 6: das 206,2-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ihrer Lohngruppe und zur Abgeltung von Zeitzuschlägen das 24,3-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe (davon entfällt ein Anteil in Höhe des 13,9-fachen der angegebenen Bemessungsgrundlage auf Zeitzuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit),
f) Kraftfahrer der Gruppe 7: : das 214,9-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ihrer Lohngruppe und zur Abgeltung von Zeitzuschlägen das 27,8-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe (davon entfällt ein Anteil in Höhe des 16,1-fachen der angegebenen Bemessungsgrundlage auf Zeitzuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit) und
g) der Kraftfahrer der Gruppe 8: das 233,6-fache des auf die Arbeitsstu...

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