Sind für den Angestellten, der am 30. November 1991 schon und am 1. Dezember 1991 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber steht, Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nach § 19 Abs. 1 und 2 BAT-Ost und den Übergangsvorschriften hierzu als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen, erhält der Angestellte

  • die Grundvergütung der Stufe, die er zu erhalten hätte,
  • wenn er seit Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit (ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschrift zu § 19 berücksichtigenden Zeiten), frühestens jedoch seit Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres
  • in der für ihn am 1. Dezember 1991 maßgebenden Vergütungsgruppe beschäftigt worden wäre

(Übergangsvorschrift zu § 27 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-Ost Fassung VkA).

Diese Regelung gilt entsprechend für die unter die Anlage 1 b fallenden Angestellten sowohl im Bund/Länderbereich als auch im VkA-Bereich.

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