Sofern Arbeitnehmer zur beruflichen Weiterbildung ein Studium aufnehmen, wird dies mitunter von den Arbeitgebern gefördert, indem sie sich arbeitsvertraglich gegenüber dem Arbeitnehmer zur Übernahme von Studiengebühren verpflichten. Die Arbeitnehmer willigen im Gegenzug in eine Rückzahlungsklausel ein, falls sie das Unternehmen innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Studium verlassen.

Die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für das Studium eines Beschäftigten sind beitragsfrei, soweit sie steuerrechtlich keinen Arbeitslohn darstellen.[1]

Sollte ggf. die Finanzbehörde im Rahmen einer Anrufungsauskunft im Einzelfall entschieden haben, dass "die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind", ist diese Auskunft zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.[2]

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