Voraussetzung für den Anspruch auf Sterbegeld ist, dass zur Zeit des Todes des Angestellten ein Arbeitsverhältnis bestand.

Vollbeschäftigung wird nicht verlangt, es sind auch teilzeitbeschäftigte Angestellte erfasst, wenn sie unter den Geltungsbereich des BAT fallen. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist für den Sterbegeldanspruch ohne Bedeutung.

Der Tod eines erst eine Woche beschäftigten Angestellten löst den gleichen Sterbegeldanspruch aus wie der Tod eines dreißig Jahre beschäftigten Angestellten (von betragsmäßigen Unterschieden abgesehen, aufgrund der geringen Gehaltshöhe des Anfängers).

Sterbegeld wird auch dann gezahlt, wenn der Angestellte am Sterbetag arbeitsunfähig war, Erholungsurlaub hatte oder eine Angestellte nach dem Mutterschutzgesetz keine Arbeit leistete und Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezog. Auch die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes berührt den Anspruch auf das Sterbegeld nicht.

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