Rz. 1a

Gemäß § 1 Abs. 3 nehmen die Krankenkassen die Aufgaben der Pflegekassen wahr. Von daher liegt es nahe, den nach dieser Vorschrift i. V. m. § 46 verbundenen Leistungsträgern eine gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in dem Umfang zu ermöglichen, als diese Daten von beiden Stellen gleichermaßen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigt werden. Hierfür schafft Abs. 1 die Voraussetzungen. Die dort getroffene Regelung stellt hierbei nicht nur eine Konsequenz der organisatorischen Angliederung der Pflegekassen an die Krankenkassen dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch erkannt, dass es vor allem eine effiziente und versichertengerechte Verwaltungspraxis gebietet, die Pflegekassen und Krankenkassen aufgrund ihres deckungsgleichen Versichertenkreises im Umgang mit bestimmten personenbezogenen Daten als Verwaltungsgemeinschaft aufzufassen und entsprechend zu behandeln (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 151).

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