Rz. 1a

Kern der Vorschrift ist die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit welcher ein Pflegeheimvergleich angeordnet wird.

Die Einführung eines Pflegeheimvergleichs wird von den Interessenvertretungen der Heimbewohner dem Grunde nach begrüßt, wobei indessen auch Zweifel geäußert worden sind, dass das Instrumentarium des § 92a geeignet ist, die angestrebten Ziele zu erreichen (so etwa die Bundesinteressenvertretung und Selbsthilfevertretung der Bewohnerinnen und Bewohner von Altenwohnungen und Pflegeeinrichtungen e.V. und der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. in ihren jeweiligen Stellungnahmen zum Entwurf des PQsG).

Von Seiten der Heimträger wird Kritik dahin vorgebracht, dass ihre Beteiligung an dem Vergleichsverfahren nicht hinreichend sichergestellt sei.

Im Schrifttum wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass § 92a den "Grundsatz der Waffengleichheit" verletze und in Zusammenwirken mit der "alleinigen Trägerschaft des Pflegeheimvergleichs in der Hand der Pflegekassen" die vollständige Aushöhlung "des Vereinbarungsprinzips" ermögliche und damit verfassungswidrig sei. Ein Pflegeheimvergleich mit der im PQsG zum Ausdruck gebrachten Zielsetzung sei auf Landesebene nur zulässig, wenn er in der Trägerschaft der Pflegesatzkommission nach § 86 liege (so Griep, PflR 2002 S. 313 ff.).

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