Rz. 1a

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Pflegesatzparteien (Leistungsträger) i.S.d. § 85 Abs. 2 nicht nur für das Pflegesatzverfahren zuständig, sondern auch für die Vereinbarung mit dem Träger des Pflegeheims über die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, die der Pflegebedürftige selbst zu tragen hat.

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