Rz. 2

Die Vorschrift war im Gesetzgebungsverfahren zunächst als § 52 vorgesehen. In Abs. 1 ist seit ihrem Inkrafttreten die Höhe des Beitragssatzes geregelt, die seitdem vielfach angepasst und zum 1.7.2023 um eine Verordnungsermächtigung zur mittelfristigen Anpassung des Beitragssatzes zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung nach den konkreten Bestimmungen des ebenfalls neuen Abs. 1a ergänzt wurde. Abs. 2 enthält Bestimmungen zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Abs. 3 bis 3d sowie Abs. 4 enthalten Bestimmungen über den Beitragszuschlag für Kinderlose sowie seit dem 1.7.2023 zu einem Beitragsabschlag für Eltern ab dem 2. bis 5. Kind. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde aufgrund einer ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum 1.1.2005 in Form der damaligen Abs. 3 und 4 aufgenommen, die nach einer zweiten Entscheidung des BVerfG zum 1.7.2023 neu gefasst und u. a. um den Beitragsabschlag ab dem 2. bis 5. Kind erweitert wurden:

  • Zunächst hatte das BVerfG mit Urteil v. 3.4.2001 (1 BvR 1629/94) die Abs. 1 und 2 (ebenso wie die §§ 54, 57) für mit Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 GG nicht vereinbar erklärt, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.

Abs. 5 enthält Bestimmungen zum Zuschlag auf den Krankenversicherungsbeitrag für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse.

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