Rz. 3

§ 32 steht außerhalb der die Erbringung vorläufiger Leistungen allgemein regelnden Vorschrift des § 43 SGB I. Der Regelungsgehalt der Normen ist nicht deckungsgleich. Während § 43 SGB I die Situation des Zuständigkeitsstreits zwischen mehreren denkbarerweise leistungsverpflichteten Trägern einer Sozialleistung regelt, erteilt § 32 den Pflegekassen, die dem Grunde nach eben nicht Rehabilitationsträger sind, originär eine Zuständigkeit. Zweifelhaft ist aus diesem Grunde auch die Anwendbarkeit von § 102 SGB X für den Fall, dass die Pflegekasse vorläufige Leistungen erbringt.

 

Rz. 4

Die Zuständigkeit der Pflegekassen greift ein, wenn eine sofortige Leistungserbringung erforderlich ist und mit ihr spezifische, mit dem Tatbestand der Pflegebedürftigkeit einhergehende Ziele verfolgt werden können, d. h. eine unmittelbare drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden ist, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhüten ist. Nicht zulässig wäre es etwa mithin, die vorläufigen Leistungen zur schnellen Wiederherstellung von Erwerbsfähigkeit zu erbringen. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Nichttätigwerden der Pflegekasse die sofortige Einleitung der Leistungen gefährdet wäre.

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