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Nach Abs. 1 Satz 2 gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB V entsprechend. Satz 4 besagt, dass Ehegatten, die zuletzt vor Beginn der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht gesetzlich versichert waren, auch während der Schutzfristen und des anschließenden Erziehungsurlaubs der Zugang zur Familienversicherung über die Mitgliedschaft des Ehegatten versperrt wird.

Diese Ausschlussregelung umfasst alle Ehegatten, die vor Beginn der Schutzfrist bzw. vor Beginn des Erziehungsurlaubs versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und nicht gesetzlich krankenversichert waren. War der Ehegatte vor Beginn der Schutzfrist bzw. des Erziehungsurlaubs jedoch freiwillig krankenversichert, ist mit dem Wegfall des Arbeitsentgelts anlässlich der Schutzfrist und des Erziehungsurlaubs die Familienversicherung in der Kranken- und damit auch in der Pflegeversicherung des Ehegatten möglich. Allerdings kann eine freiwillige Mitgliedschaft während des Erziehungsgeldbezuges/Erziehungsurlaubs beitragsfrei fortgeführt werden, wenn keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind und dem Grunde nach ein Anspruch auf Familienversicherung bestünde.

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