Rz. 14

Abs. 6 verpflichtet die privaten Versicherungsunternehmen ergänzend zu § 110 im Besonderen, für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 14 sowie für die Zuordnung zur jeweiligen Pflegestufe nach § 15 dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzulegen. Das gilt nach herrschender Meinung auch für das nach § 18 vorgeschriebene Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. § 18 ist zwar eine Spezialvorschrift für die soziale Pflegeversicherung und damit für die Pflegekassen obligatorisch. Im Übrigen ist der dort genannte und für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit zuständige Medizinische Dienst eine Einrichtung der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegeversicherung. Dennoch sind inzwischen in den beiden Versicherungssystemen hinsichtlich der genannten Leistungsvoraussetzungen einheitliche Bedingungen geschaffen worden. Die gleiche Zielsetzung verfolgt Abs. 6 Nr. 2.

 

Rz. 15

§ 33 Abs. 2 schreibt für Leistungsansprüche aus der Pflegeversicherung die Erfüllung gestaffelter Vorversicherungszeiten vor. Solche in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten müssen bei einem Wechsel zur privaten Pflegeversicherung auf die Wartezeiten (Vorversicherungszeiten) angerechnet werden. Die Versicherungsunternehmen werden verpflichtet, keine längeren Wartezeiten vorzusehen als in der sozialen Pflegeversicherung.

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