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Für Personen, die aufgrund des SGB XI nach § 21 versicherungspflichtig wurden und die bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert waren, konnten diesen Pflegeversicherungsvertrag mit Wirkung ab Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen, wenn dieser vor dem 23.6.1993 abgeschlossen worden war (Art. 42 Abs. 3 Pflege-Versicherungsgesetz). Sie konnten sich jedoch (bis 31.3.1995) von der Pflegeversicherungspflicht auch befreien lassen, wenn der Vertrag vor dem 23.6.1993 abgeschlossen war, waren dann aber verpflichtet, den Vertrag bis zum 31.12.1995 an den Leistungsumfang des SGB XI anzupassen (Art. 42 Abs. 1 Pflege-Versicherungsgesetz). Erfolgte keine Anpassung trat ab 1.1.1996 Pflegeversicherungspflicht ein (Art. 42 Abs. 6 Pflege-Versicherungsgesetz).

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