Rz. 10

Als Pflegeperson im Sinne dieser Vorschrift gilt, dessen Pflegetätigkeit einen wöchentlichen Pflegeumfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich erreicht. Mehrere Pflegepersonen, die sich die Pflege eines Pflegebedürftigen teilen, erfüllen diese Voraussetzung dann, sofern sie, jeweils für sich gesehen, die Pflegetätigkeit regelmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich ausüben. Es genügt nicht, wenn die erforderliche Mindeststundenzahl durch Kumulation einzelner Pflegestunden bei verschiedenen Pflegebedürftigen erfüllt wird.

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