Rz. 13

Nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung" schreibt § 25 die in der gesetzlichen Krankenversicherung nunmehr auch in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfreie Mitversicherung der berechtigten Familienangehörigen vor. Der Grundsatz der Familienversicherung nach § 10 SGB V wurde folglich auch in der sozialen Pflegeversicherung grundsätzlich beibehalten.

 

Rz. 14

Der Versicherungsschutz für Versicherungsnehmer, die in der privaten Pflegeversicherung versichert sind, erstreckt sich auch auf die Kinder, die unter den Voraussetzungen des § 25 in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert wären.

 

Rz. 15

Beiträge dürfen daher nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f auch nicht in der privaten Pflegeversicherung erhoben werden.

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