Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 eingeführt. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g wurde geändert durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) und ergänzt durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266).

Abs. 4 Satz 2 wurde durch das Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz – PflEG) v. 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728) angefügt.

Abs. 2 Satz 2 bis 4 wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 neugefasst durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874), durch das gleiche Gesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 Satz 5 angefügt und Abs. 3 geändert; mit Wirkung zum 1.7.2008 wurde Abs. 4 Satz 2 gestrichen und Abs. 5 angefügt.

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