Rz. 2

Ihrem Normzweck nach dient diese Vorschrift – ebenso wie die vergleichbare Regelung in § 305 Abs. 1 SGB V – einer Verstärkung des Kostenbewusstseins der Versicherten, was eine höhere Transparenz des Leistungsgeschehens voraussetzt (BT-Drs. 12/5262 S. 153). Durch die Auskunft der Pflegekasse soll der Versicherte in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob ihm die beantragten Leistungen bis zur gesetzlichen Höchstgrenze gewährt worden sind (Bay. LSG, Beschluss v. 6.12.2016, L 2 P 38/16 ER).

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