Rz. 1

§ 107 wurde mit Wirkung zum 1.6.1994 durch Art. 1 PflegeVG v. 25.5.1994 (BGBl. I S. 1014) in das Gesetz aufgenommen. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert; eine weitere Änderung erfolgte mit Rücksicht auf die Neustrukturierung der Qualitätssicherung durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008.

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