Rz. 80

Weitere Voraussetzung für das Beitrittsrecht ist zudem, dass der Spätaussiedler, sein leistungsberechtigter Ehegatte und seine Abkömmlinge bis zum Verlassen des früheren Versicherungsbereiches in diesem bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Diese Voraussetzung haben Spätaussiedler, Ehegatte und Abkömmlinge eigenständig und unabhängig von der Bescheinigung nach § 15 BVFG oder Bestätigungen nach Abs. 3 selbst nachzuweisen. Erforderlich ist grundsätzlich die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Krankenversicherungsträgers des Herkunftsstaates; Versicherungszeiten aus einem Herkunftsstaat der Europäischen Union (vornehmlich Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn) können mit dem Vordruck E 104 nachgewiesen werden. Soweit im Herkunftsland ein staatliches Gesundheitssystem besteht, ist dies einer Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertig anzusehen und es ist die Bescheinigung von einer staatlich zuständigen Behörde vorzulegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge