Rz. 21

Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt als gewahrt, solange sich das Modellvorhaben in seiner Gesamtheit als kostenneutral erweist. Durch das Modellvorhaben entstandene Mehrkosten können durch den Nachweis, dass im Modellvorhaben vorgesehene Maßnahmen zu Einsparungen führen werden, einen entsprechenden Ausgleich erfahren. Die Modellvorhaben sollen kostenneutral sein. Eine Quersubventionierung zwischen verschiedenen Modellvorhaben ist nicht zulässig. Da in der Praxis durch Modellvorhaben verursachte Einspareffekte nicht immer quantifizierbar sind, hat die Vorschrift eine "intendierter Beruhigungsfunktion" (so Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 63 Rz. 16).

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