Rz. 10
Von den Vertragsparteien sind die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2 den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen (vgl. § 71 Abs. 4 Satz 1), ebenso die entsprechenden Entscheidungen der Bundesschiedsämter (vgl. § 89 Abs. 5 Satz 4).
Innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage können die Aufsichtsbehörden bei einem Rechtsverstoß, insbesondere gegen den Grundsatz der Beitragssatzstabilität, die Vereinbarungen beanstanden (vgl. § 71 Abs. 4 Satz 2, § 89 Abs. 5 Satz 5).
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