Rz. 10

Von den Vertragsparteien sind die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2 den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen (vgl. § 71 Abs. 4 Satz 1), ebenso die entsprechenden Entscheidungen der Bundesschiedsämter (vgl. § 89 Abs. 5 Satz 4).

Innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage können die Aufsichtsbehörden bei einem Rechtsverstoß, insbesondere gegen den Grundsatz der Beitragssatzstabilität, die Vereinbarungen beanstanden (vgl. § 71 Abs. 4 Satz 2, § 89 Abs. 5 Satz 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge