Rz. 76

Das Spender-Krankengeld i. S. d. § 44a begründet in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, wenn der Organspender im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig war. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 3 SGB VI verwiesen.

Sollte der Organspender Krankengeld beziehen und nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung erfasst werden, kann er nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Antragspflichtversicherung wählen.

Für die Zeit der Versicherungspflicht sind von der Krankenkasse des Spendenempfängers Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Rentenversicherungsbeiträge werden nach § 166 Abs. 1 Nr. 2b und 2d SGB VI aus 100 % des Brutto-Arbeitsentgeltes berechnet, das der Spender-Krankengeldberechnung bzw. dem Verdienstausfallersatz zugrunde liegt (bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung). Hier unterscheidet sich das Spender-Krankengeld vom "normalen" Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit, weil beim "normalen" Krankengeld nur 80 % des Bruttoverdienstes als Ausgangswert angesetzt wird.

Eine Besonderheit gilt für Organspender, die unmittelbar vorher Arbeitslosengeld bezogen haben. Hier werden nach ausdrücklicher Regelung des § 166 Abs. 1 Nr. 2b, letzter Halbsatz SGB VI Rentenversicherungsbeiträge aus 80 % des dem Krankengeld zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelt, welches vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes erzielt wurde (bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung), ermittelt.

 

Rz. 77

An der Aufbringung der Beiträge wird der Organspender nicht beteiligt (§ 170 Abs. 1 Nr. 2d SGB VI).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge