Rz. 57

Sofern bei der Beitragsbemessung Einnahmen eines privat versicherten Ehegatten zu berücksichtigen sind, können auch Kinderfreibeträge berücksichtigt werden. Die Regelung des Abs. 5 stellt sicher, dass für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind ein Freibetrag abzusetzen ist und schließt an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Mit Urteil v. 17.5.2001 hatte das BSG entschieden, dass in einer Familie die Kinder, die wegen des hohen Einkommens ihres privat versicherten Elternteils von der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 3 ausgeschlossen, aber in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillige Mitglieder geworden sind, nicht verlangen können, dass die Beiträge der Familienmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen einen Höchstbeitrag nicht übersteigen dürfen. Sowohl die Ehefrau des Klägers, als auch die 4 Kinder waren freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung. Das BSG hat richtigerweise angeführt, dass dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie möglicherweise überfordert werde, weil insgesamt höhere Beiträge zu zahlen seien als die von einem Pflichtversicherten mit beitragsfreier Familienversicherung zu zahlenden Höchstbeiträge. Entscheidend sei allerdings, dass die Beitragsbelastung für eine Familie mit minderjährigen Kindern schon dann, wenn beide Elternteile Arbeitsentgelt verdienen, bis zu zwei Höchstbeiträgen ausmachen kann. Haben minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder eigene Einkünfte, könne die Beitragslast noch darüber hinausgehen, sofern sie nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 von der Familienversicherung ausgeschlossen und für sie Beiträge von der Mindestbemessungsgrundlage zu zahlen seien (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 17.5.2001, B 12 KR 35/00 R). Das BSG hat es allerdings für erforderlich gehalten, dass die Satzungsregelungen der Krankenkassen den Kürzungsbetrag für jedes Kind, das nach § 10 Abs. 3 von der Familienversicherung ausgeschlossen war, auf ein Drittel der Bezugsgröße anheben (zuvor ein Sechstel) oder eine vergleichbar kinderfreundliche andere Regelung finden, und zwar spätestens bis zum 31.12.2001.

 

Rz. 58

Mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler hat der Spitzenverband Bund m. W. v. 1.1.2009 klargestellt, dass von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, dass aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 3 von der Familienversicherung ausgeschlossen wird, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen ist (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Für Kinder, die in der Familienversicherung des Mitglieds mitversichert sind, kam ein Absetzungsbetrag zunächst nicht in Betracht; insoweit berücksichtigte die kostenfreie Familienversicherung nach Auffassung des Spitzenverbandes Bund bereits in ausreichendem Maße einen familiär bedingten Mehraufwand (vgl. Begründung zu Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, S. 25). Inwieweit diese Regelung des Spitzenverbandes Bund mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vereinbar ist, war schon bei Inkrafttreten der Beitragsverfahrensgrundsätze fraglich. Mit seiner Entscheidung vom 24.4.2002 gab das BSG seinerzeit mit Recht zu Bedenken, dass sich der Unterhaltsbedarf von Kindern nicht in den Kosten für ihre Krankenversicherung erschöpft, sondern regelmäßig darüber hinaus geht und hielt es für zulässig, Abzüge für unterhaltsberechtigte Kinder beitragsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.2002, B 7/1 A 1/00 R). Durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 ist rückwirkend ab 1.1.2009 für jedes Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 nicht beseht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für Kinder die familienversichert sind, ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße in Abzug zu bringen. Letztere Regelung weicht damit von den Bestimmungen der Beitragsverfahrensgrundsätze ab, folgt aber konsequent der Rechtsprechung des BSG.

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