Rz. 3

Unständig Beschäftigte gehören zum Personenkreis des § 5 Abs. 1 Nr. 1, damit sind die §§ 226 ff. sowie § 23 a SGB IV zur Ermittlung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend anzuwenden (vgl. die Komm. dort). Der Hinweis in Abs. 1 Satz 2 ist insoweit entbehrlich und hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Bei Beschäftigungen, die über den Wechsel eines Kalendermonats hinaus ausgeübt werden, ist das Arbeitsentgelt den Tagen zuzuordnen, für die es gezahlt wird.

 

Rz. 4

Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter besteht nach § 186 Abs. 2 auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte bis zur Dauer von 3 Wochen nicht beschäftigt wird. Ein Fortbestehen der Mitgliedschaft über § 7 Abs. 3 SGB IV für einen Monat kommt für unständig Beschäftigte nicht in Betracht, da es hier an der Voraussetzung des Arbeitsverhältnisses fehlt. Als Konsequenz aus § 223 Abs. 1, wonach für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten sind, zielt Abs. 1 Satz 1 bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen unständig Beschäftigter somit auf 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 (monatliche Beitragsbemessungsgrenze) ab. Lediglich in den Fällen, in denen während eines Kalendermonats die Mitgliedschaft beginnt oder endet, ist auf eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze abzustellen

 

Rz. 5

Überschreitet das Arbeitsentgelt an einzelnen Tagen, an denen die Beschäftigung ausgeübt wird, zwar die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze, wird in diesem Monat allerdings die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten, sind Beiträge in voller Höhe aus diesen Einnahmen zu entrichten.

 

Rz. 6

Erhält ein unständig Beschäftigter einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, findet § 23 a SGB IV Anwendung. Zur Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind nach § 23 a Abs. 3 SGB IV die Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Unständig Beschäftigte üben allerdings i. d. R. im Lauf eines Kalenderjahres Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern aus. Darüber hinaus entspricht die Beitragszeit nicht der Mitgliedschaftszeit wie bei Beschäftigten in Dauerarbeitsverhältnissen (vgl. § 186 Abs. 2 Satz 3). Zur Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind daher bei unständig Beschäftigten die Beschäftigungstage bei dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zahlt, sowie die Tage, an denen aufgrund der zuvor ausgeübten Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber die Mitgliedschaft aufgrund der Bestimmungen in § 186 Abs. 2 erhalten bleibt, als Dauer der Beschäftigungsverhältnisse i. S. d. § 23 a Abs. 3 Satz 2 SGB IV anzusehen.

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