2.1 Leistungen des Bundes (Abs. 1)

 

Rz. 3

Der Bund leistete 2013 11,5 Mrd. EUR an den Gesundheitsfonds. Vom Jahr 2014 an war ein jährlicher Zuschuss von 14 Mrd. EUR geplant. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2014 wurde der Zuschuss aufgrund der positiven Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung als Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts für 2014 auf 10,5 Mrd. EUR und für 2015 auf 11,5 Mrd. EUR gesenkt. Für 2016 werden 14 Mrd. EUR und von 2017 an 14,5 Mrd. EUR gezahlt. Die Mindereinnahmen von 3,5 Mrd. EUR im Jahr 2014 und 2,5 Mrd. EUR im Jahr 2015 werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (§ 271 Abs. 2) ausgeglichen (BT-Drs. 18/1050).

 

Rz. 3a

Bereits ab 2015 werden voraussichtlich die jährlichen Ausgaben der Krankenkassen die jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds übersteigen. Dies macht es erforderlich, den Bundeszuschuss ab 2016 wieder anzuheben.

 

Rz. 3b

Die Zahlungen werden in monatlichen Teilbeträgen zum jeweiligen ersten Bankarbeitstag geleistet. Vergleichbare Zahlungen werden bereits seit 2004 erbracht. Die Regelung ist verfassungsmäßig (BVerfG, Urteil v. 10.6.2009, 1 BvR 706/08).

2.2 Abgeltung von Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen der Krankenkassen

 

Rz. 4

Welche Aufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen durch die Leistung des Bundes abgegolten werden sollen, ergibt sich weder aus der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung. Der Begriff der versicherungsfremden Leistungen wird im Zusammenhang mit der Vorschrift nicht näher erläutert, sondern vom Gesetzgeber offenbar als bekannt vorausgesetzt.

 

Rz. 5

Nach dem Grundsatz aus § 31 SGB I dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Rechtssystematisch kann es daher versicherungsfremde Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht geben. Es handelt sich daher nicht um einen Rechtsbegriff, sondern um einen Terminus, der in der politischen Diskussion häufig gebraucht wird und dessen Ursprung und Deutung eher im politischen Bereich zu suchen ist. Bislang ist in der Diskussion um die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit dem Bundeszuschuss (§ 213 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) von nicht beitragsgedeckten Leistungen die Rede.

 

Rz. 5a

In der Krankenversicherung werden u. a. die Leistungen der Familienversicherung (§ 10) den versicherungsfremden Leistungen zugeordnet. Beiträge sind dafür nicht zu entrichten (§ 3 Satz 3).

2.3 Landwirtschaftliche Krankenkasse (Abs. 2)

 

Rz. 6

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zahlt die Beträge nach Abs. 1 an den Gesundheitsfonds, der vom BAS verwaltet wird (§ 271 Abs. 1).

 

Rz. 7

Der auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallende Anteil des Bundes wird vom Gesundheitsfonds (BAS) an diese überwiesen (Satz 1). Der Ausgleich ist erforderlich, weil die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht am Risikostrukturausgleich teilnimmt (§ 266 Abs. 9).

 

Rz. 8

Der Überweisungsbetrag bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen (Satz 2). Maßgebend sind die Verhältnisse am 1.7. des Vorjahres.

2.4 Reduzierte Zuwendungen (Abs. 3)

 

Rz. 9

Der Überweisungsbetrag an die landwirtschaftliche Krankenkasse reduziert sich

Innovationsfonds und Krankenhausstrukturfonds werden vom BAS verwaltet.

 

Rz. 10

Für das Verfahren gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend (Abs. 3 Satz 2). Der Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds, um den sich der Überweisungsbetrag reduziert, richtet sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenkasse zur Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1.7. des Vorjahres. Der vorläufige Betrag von 1 Mio. EUR entspricht diesem Verhältnis (BT-Drs. 18/5372). Der sich danach ergebende Betrag wird als Finanzierungsanteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse dem Strukturfonds zugeführt. Der feste Anteil wird ab 1.1.2019 durch einen variablen Anteil abgelöst, der durch das BAS festgelegt wird.

 

Rz. 11

Die reduzierten Anteile werden jeweils dem Innovationsfonds und dem Strukturfonds zugeführt (Satz 3). Mittel für den Innovationsfonds, die nicht verausgabt wurden, sind nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr anteilig an die landwirtschaftliche Krankenkasse zurückzuführen (§ 92a Abs. 3 Satz 4, 6).

 

Rz. 11a

Der Anteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse wird nach den Geschäfts- und Rechnungsergebnissen des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und abgerechnet (Satz 4). Das BAS kann einen vorläufigen Betrag festsetzen, solange der Anteil noch nicht feststeht (Satz 5). Das Verfahren wird durch das BAS festgelegt (Satz 6).

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