Rz. 5

Die Vorgaben zum elektronischen Datenaustausch auf europäischer Ebene ergeben sich aus VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009. Danach legt die bei der EU-Kommission eingesetzte Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verwaltungskommission) die Struktur, den Inhalt, das Format der zu verwendenden Bescheinigungen (portable documents) und die Verfahren für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten fest (Satz 1).

 

Rz. 6

Die Datenübermittlung zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen erfolgt elektronisch. Für die Infrastruktur des elektronischen Datenaustauschs hat die Verwaltungskommission das System EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) geschaffen. Die Daten werden mittels strukturierter elektronischer Dokumente (SED) ausgetauscht. Für die einzelnen Geschäftsprozesse sind jeweils eigene SED entwickelt worden. Zudem werden die Modalitäten, das Format und das Verfahren des Datenaustauschs durch Beschlüsse der Verwaltungskommission konkretisiert.

 

Rz. 7

Durch die Norm wird überstaatliches Recht in innerstaatliches Recht umgesetzt. Der Datenaustausch erfolgt im automatisierten Verfahren zwischen den Krankenkassen und anderen Trägern der sozialen Sicherheit mit der DVKA. Dazu werden automatisierte Verfahren verwendet, wozu die Übermittlung und Entgegennahme von eingehenden Informationen ohne ein menschliches Eingreifen zählen.

 

Rz. 8

Der Austausch weiterer Daten im automatisierten Verfahren erfolgt nach Gemeinsamen Verfahrensgrundsätzen, die vom GKV-Spitzenverband, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. bestimmt werden (Satz 2). Der grenzüberschreitende Austausch der Sozialversicherungsdaten erfolgt zukünftig elektronisch (BT-Drs. 19/8351 S. 236 f.). Um die Kompatibilität zwischen den europäischen und nationalen Verfahren für den Datenaustausch einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen und betroffenen Sozialversicherungsträger sicherzustellen, wird die bisherige Rechtsgrundlage zur Anwendung der auf europäischer Ebene festgelegten strukturierten Dokumente für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten um die Festlegung von Standards für den vor- und nachgelagerten nationalen Datenaustausch im automatisierten Verfahren erweitert.

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