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Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen (§ 35a Abs. 6 Satz 1 SGB IV). Davon ist bei einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung auszugehen. Außerdem ist zusätzlich eine mehrjährige Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen nachzuweisen. Eine allein durch Lebens- und Berufserfahrung erworbene Befähigung ist nicht ausreichend.

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