Rz. 11

Abs. 2 ordnet die entsprechende Geltung des Abs. 1 für den Zivildienst an. Demzufolge haben für Arbeitnehmer und Arbeitslose, bei denen durch den Zivildienst das Beschäftigungsverhältnis oder der Leistungsbezug unterbrochen wird, der Arbeitgeber bzw. das Arbeitsamt die Meldungen über Beginn und Ende des Zivildienstes zu erstatten. Andere Personen müssen diese Meldungen selbst erstatten. An die Stelle des Verteidigungsministers tritt für die Meldung des Endes des Zivildienstes das Bundesamt für den Zivildienst. Allerdings kennt das Zivildienstgesetz keine Zivildienstübungen, keinen Zivildienst in Verfügungsbereitschaft und auch keinen unbefristeten Zivildienst im Verteidigungsfall, so daß dieser Verweis ins Leere geht.

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