Rz. 36

Die Versicherungspflicht von Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe stellt darauf ab, dass diese für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Dies setzt demzufolge eine planmäßige Organisation und Teilnahme an der Erwerbsbefähigung voraus, also eine Maßnahme. Unter dem Ende der Maßnahme ist der planmäßige Abschluss der vorgesehenen Maßnahme zu verstehen. Eine kurzzeitige Nichtteilnahme ist daher für die Mitgliedschaft unschädlich. Wird die Teilnahme an der Maßnahme jedoch auf Dauer abgebrochen, endet auch hier die Mitgliedschaft mit dem Abbruch; denn es entfällt dann die Eigenschaft als Teilnehmer. Für welchen Zeitraum die Teilnahme an der Maßnahme unterbrochen sein kann, damit die Mitgliedschaft bestehen bleibt, ist gesetzlich nicht festgelegt. Längstens wird man jedoch in Anlehnung an § 7 Abs. 3 SGB IV und den früheren § 192 Abs. 1 Nr. 1 den Zeitraum von einem Monat annehmen können.

 

Rz. 36a

Anders als in den anderen Regelungen wird, wie auch für den Beginn nach § 186 Abs. 4, für das Ende der Mitgliedschaft nicht auf den Tag des Endes der Maßnahme abgestellt. Es scheint sich hierbei jedoch eher um eine gesetzgeberische Nachlässigkeit zu handeln, so dass davon auszugehen ist, dass die Mitgliedschaft mit dem Ende des Tages der Beendigung der Maßnahme endet (so auch Felix, in: jurisPK-SGB V, § 190 Rz. 24, Stand: 12.8.2013; im Ergebnis ebenso Ulmer, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 190 Rz. 18, Stand: 2012, der dies jedoch mit dem Synallagma von Beitragspflicht und Versicherungsschutz begründet).

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