Rz. 46

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 12) beginnt, wie bereits nach dem Recht der RVO, mit dem Tag der Rentenantragstellung. Daher ist die Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder die Wohnsitznahme nach Nr. 12 nach dem Datum des Rentenantrags zu bestimmen, auch wenn noch eine anderweitige Versicherungspflicht besteht (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 26/07 R, BeckRS 2009 S. 72856). Dabei ist allein der förmliche Rentenantrag maßgebend, nicht die Begründetheit dieses Antrags. Die Mitgliedschaft nach Abs. 9 beginnt auch dann erst mit der Rentenantragstellung, wenn die Rente für zurückliegende Zeiten bewilligt wird.

 

Rz. 46a

Die Mitgliedschaft für Rentner begann, abweichend von der Regelung des Abs. 9 mit dem 1.4.2002, wenn der Rentner zuvor die Vorversicherungszeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 i. d. F. des Gesundheitsstrukturgesetzes v. 21.12.1992 nicht erfüllt hatte, wohl aber die des Gesundheitsreformgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2482), vgl. BVerfG, Beschluss v. 15.3.2000, 1 BvL 16/96, u. a. NZS 2000 S. 450 und redaktionelle Anpassung von § 5 Abs. 1 Nr. 11 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ab 1.4.2007. Diesen Rentnern ist jedoch die Option eingeräumt (vgl. 10. SGB V-ÄndG v. 23.3.2002, BGBl. I S. 1169), diese Pflichtmitgliedschaft wieder rückwirkend zu beenden (vgl. § 190 Abs. 11a und Komm. dort).

 

Rz. 47

Ob ein wirksamer Rentenantrag vorliegt, bestimmt sich nach den Vorschriften des SGB VI, da der Antrag auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen sein muss. Als einseitige empfangsbedürftige Erklärung ist der Rentenantrag mit dem Zugang beim Rentenversicherungsträger gestellt. Wird der Rentenantrag bei einer unzuständigen anderen Stelle gestellt, gilt bei Antragstellung bei einem anderen Sozialversicherungsträger, einer Gemeinde oder amtlichen Vertretung § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I, so dass es auf den Eingang des Antrags bei dieser Stelle ankommt.

 

Rz. 48

Wird ein Antrag auf Rehabilitation gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet, gilt der Eingang des Rehabilitationsantrags als Rentenantragsdatum und ist damit für den Beginn der Mitgliedschaft maßgebend. Der Zeitpunkt der Ablehnung des Rehabilitationsantrags oder der Zeitpunkt der Umdeutung ist dagegen nicht entscheidend.

 

Rz. 49

Die Voraussetzung für die Krankenversicherungspflicht, nämlich das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder deren Beginn, wird für den Mitgliedschaftsbeginn nicht als zusätzliche Voraussetzung verlangt, so dass auch ein vor der Erfüllung der z. B. altersmäßigen Voraussetzungen gestellter Rentenantrag die Mitgliedschaft als Rentner begründet, soweit nicht eine vorrangige Pflichtversicherung oder Versicherungsfreiheit besteht (so BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 26/07 R, BSGE 103 S. 235 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 8 für die Berechnung der Rahmenfrist). Lediglich ein offensichtlich nicht begründeter Rentenantrag, der in der Absicht der Erlangung einer Krankenkassenmitgliedschaft gestellt wird, schließt einen Mitgliedschaftsbeginn als Rentenantragsteller aus (BSG, Urteil v. 19.5.1978, 8/3 RK 4/76, BSGE 46 S. 187; Urteil v. 23.2.1988, 12 RK 50/86, ErsK 1987 S. 399). Da andererseits die Krankenversicherungspflicht von einem Rentenanspruch abhängig ist, über den der Rentenversicherungsträger zu befinden hat, wird § 186 Abs. 9 durch § 189 Abs. 1 ergänzt, der für Zeiten des fehlenden Bezugs der Rente eine Mitgliedschaft fingiert (Formalversicherung als Rentenantragsteller), die gleichfalls mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags beginnt (§ 189 Abs. 2 Satz 1). Ob die Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 9 oder § 189 bestand, kann daher letztlich erst nach der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über den Rentenantrag entschieden werden. § 189 verhindert jedoch durch seine Mitgliedschaftsfiktion, dass bei einem fehlendem Rentenanspruch die Krankenversicherungspflicht und die Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 9 verneint und ggf. Beiträge zu erstatten wären (vgl. Komm. zu § 189).

 

Rz. 49a

Abweichend vom Rentenantrag beginnt die KVdR nach einer Überprüfungsentscheidung (§ 44 SGB X) erst mit der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids und der Rentenbewilligung (BSG, Urteil v. 25.2.1997, 12 RK 4/96, BSGE 80 S. 102 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 33).

 

Rz. 49b

Der Beginn der Mitgliedschaft mit dem Tag der Rentenantragstellung ist auch maßgeblich für die Fristberechnung, wenn sich Rentner oder Rentenantragsteller nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen. Der Hinzutritt einer weiteren Rente oder der Wechsel in der Rentenart begründen kein neues Befreiungsrecht (BSG, Urteil v. 24.6.2008, B 12 KR 28/07 R, SozR 4-2500 § 8 Nr. 2); ebenso wenig der vorübergehende Verzicht auf die Rente (BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 12 KR 3/03 R, SozR 4-2500 § 8 Nr. 1 = NZS 2004 S. 479).

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