Rz. 30

Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung sind die bisherigen Ersatzkassen geschlossen. Eines besonderen Schließungsaktes bedarf es nicht. Zugleich entsteht eine neue Ersatzkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Gesamtrechtsnachfolge der bisherigen Ersatzkassen antritt (zur Gesamtrechtsnachfolge vgl. BSG, Urteil v. 2.12.2004, B 12 KR 23/04, NJW 2005 S. 923). Eine Auseinandersetzung findet nicht statt. Da die Vereinigungen nur vorher bestehende Ersatzkassen erfassen und auf diese beschränkt sind, ergeben sich im Bestand der Mitglieder keine Veränderungen. Die neue Ersatzkasse übernimmt die bisherigen Mitglieder und nur diese. Neue Kassenwahlrechte nach §§ 173 ff. entstehen wegen der Vereinigung nicht. Soweit jedoch infolge der freiwilligen Vereinigung oder der Vereinigung durch RechtsVO eine Beitragssatzerhöhung erfolgt, entstand das unabhängig von der Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 1 bestehende Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 (BSG, Urteil v. 2.12.2004, B 12 KR 23/04, NJW 2005 S. 923 = Die Beiträge Beil. 2005 S. 43). Ab dem 1.1.2009 galt dies auch dann, wenn von der neuen Ersatzkasse ein Zusatzbeitrag erhoben oder erhöht wird oder Prämienzahlungen verringert werden. Seit dem 1.1.2015 gilt dieses Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 bei einer Erhöhung des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242.

 

Rz. 31

Es entsteht zugleich auch eine neue Pflegekasse bei der neuen Ersatzkasse (§ 46 Abs. 1 SGB XI). Dieser Pflegekasse gehören die bisherigen Mitglieder der Pflegekassen bei den nunmehr vereinigten Ersatzkassen an. Die vorher bestehenden Pflegekassen sind, wie die zuvor bestehenden Krankenkassen, geschlossen, was sich für die Pflegekassen aus § 46 Abs. 5 SGB XI ergibt, der auf die §§ 143 bis 172 verweist.

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