Rz. 10

Wie bei der freiwilligen Vereinigung von Ortskrankenkassen bedürfen auch die Vereinigungsbeschlüsse der an der geplanten Vereinigung beteiligten Verwaltungsräte der Ersatzkassen der Genehmigung durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden vor der Vereinigung. Da sich die Aufsichtsbefugnis auf eine reine Rechtsaufsicht beschränkt, darf die Genehmigung nur dann versagt werden, wenn im Abstimmungsverfahren Rechtsfehler unterlaufen sind. Eine Versagung der Genehmigung aus Zweckmäßigkeitsgründen ist nicht vorgesehen und wird auch nicht durch die Pflicht zur Vorlage eines Konzepts zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen begründet (so auch Hänlein, in: LPK-SGB V, 3. Aufl., § 144 Rz. 7; a. A. Dalichau, SGB V, § 186a Anm. II. 1., Stand: Juli 2009). Zu den vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden vgl. die Komm. zu § 144.

 

Rz. 11

Die vorliegenden bestandskräftigen Genehmigungen der Beschlüsse durch die Aufsichtsbehörde(n) enthebt die für das Vereinigungsverfahren zuständige Aufsichtsbehörde von der Prüfungspflicht über die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens dieser Beschlüsse und dürfte damit Tatbestandswirkung für das folgende Vereinigungsverfahren haben. Das gilt auch dann, wenn die Genehmigungsbehörde für die bundesweit tätigen Ersatzkassen mit dem BVA für beide Entscheidungen zuständig ist.

 

Rz. 11a

Seit dem 30.6.2013 setzt spätestens die Genehmigung der Vereinigungsbeschlüsse das Verfahren der Zusammenschlusskontrolle nach § 172a in Gang, denn die Genehmigung der Vereinigung (nach Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 144 Abs. 3) darf nach § 172a Abs. 2 Satz 1 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt (BKartA) die Vereinigung nach § 40 GWB freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. Die vereinigungswilligen Ersatzkassen haben daher als beteiligte Unternehmen nach § 39 Abs. 2 GWB die beabsichtigte Vereinigung dem BKartA in der Form des § 39 Abs. 1 GWB anzuzeigen. Das BKartA hat dann nach § 40 Abs. 1 GWB innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung den vereinigungswilligen Ersatzkassen mitzuteilen, ob und dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Erfolgt eine solche Mitteilung über den Eintritt in das Hauptprüfverfahren nicht, kann der Zusammenschluss, also die Vereinigung, nicht mehr nach § 36 GWB untersagt werden. Das BKartA hat bei einer Mitteilung über den Eintritt in das Hauptprüfverfahren, wenn es eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses für erforderlich hält, innerhalb einer weiteren Frist von 4 Monaten durch Verfügung zu entscheiden, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben, so dass eine Vereinigung durchgeführt werden kann. Eine kürzere Frist (6 Wochen) für die Entscheidung im Hauptprüfverfahren besteht, wenn der Vorstand einer Krankenkasse eine Anzeige nach § 171b Abs. 2 Satz 1 abgegeben hat. Selbstverständlich kann die Freigabe der Vereinigung auch vor Ablauf der Frist von 4 Monaten durch das BKartA erteilt werden (vgl. Komm. zu § 172a).

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