Rz. 29

Die neu eingeführte Verpflichtung der Landesregierungen, eine Zwangsvereinigung durch Rechtsverordnung oder Staatsvertrag vorzunehmen, ist sicherlich auch verfassungsrechtlich nicht unproblematisch, schränkt sie doch die durch Art. 30, 83 GG garantierte Verwaltungskompetenz der Länder ein. Auch die verwaltungsmäßige oder gerichtliche Durchsetzbarkeit ist mehr als problematisch, soweit der Erlass einer Rechtsverordnung und insbesondere der Abschluss eines Staatsvertrages Gegenstand des Antrages des Landesverbandes ist. Weder aufsichts- noch vollstreckungsrechtlich ist eine Ersatzvornahme einer Rechtsverordnung oder eines Staatsvertrages möglich. Unklar ist nach der Regelung auch, ob und inwieweit die Zwangsvereinigung entsprechend dem Antrag des Landesverbandes durchzuführen ist oder aber ob die Landesregierung davon abweichend einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hinsichtlich der einzubeziehenden Ortskrankenkassen (vgl. Rz. 17, 18) in die Rechtsverordnung hat.

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