Rz. 12

Abs. 3 regelt als völlig neue Befugnis zur regionalen Gliederung von Ortskrankenkassen die Abgrenzung der Region durch Staatsvertrag, wenn sich die Region über mehrere Länder erstrecken soll. Der Staatsvertrag hätte zudem die Regelung der Vereinigung der vorhandenen Ortskrankenkassen zu einer Ortskrankenkasse für diese Region vorsehen müssen. Die §§ 143 ff. enthalten nämlich keine aufsichtsbehördlichen Befugnisse zur Anpassung der Ortskrankenkassen an eine nach § 143 Abs. 2 oder 3 festgelegte Region. Die Form des Staatsvertrages ist hier erforderlich, da die Verordnungsbefugnis des Abs. 2 auf das Land als Kompetenzgebiet der jeweiligen Landesregierung begrenzt ist und zur Regelung gemeinsamer staatlicher Aufgaben nur der Staatsvertrag in Betracht kommt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/3608 S. 108) war zu dieser Regelung ausgeführt, dass es sinnvoll sein kann, die Region nicht auf die Landesgrenzen zu beschränken, da auch die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen sich nicht an Landesgrenzen orientiert. Insbesondere in Stadtstaaten werden Gesundheitseinrichtungen auch von Versicherten der umliegenden Länder genutzt, so dass die Regelung vor allem den Bedürfnissen der Stadtstaaten Rechnung trägt.

 

Rz. 13

Die Abgrenzung der Region durch Staatsvertrag sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in allen Fällen in Betracht kommen, in denen z. B. Raumordnungsgesichtspunkte von Bedeutung sind, die die Landesgrenzen überschreiten. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich in einer Region ein Wirtschaftsschwerpunkt gebildet hat, dessen Umfeld über Ländergrenzen hinausgeht. Hier können eine große Anzahl an Berufspendlern, die die Wirtschaftskraft der Ortskrankenkasse der Wirtschaftsmetropole stärken, und die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen durch Versicherte des Umlandes für die Bildung einer eigenen länderübergreifenden Region sprechen. Aber auch aufgrund geographischer Gegebenheiten bestehende Wirtschaftsräume sollten durch Staatsvertrag zu einer Region bestimmt werden können.

 

Rz. 14

Dabei ist für den Staatsvertrag nicht Voraussetzung, dass dann das gesamte Landesgebiet in die Region einbezogen wird. Insoweit lässt auch ein Staatsvertrag für nicht einbezogene Regionen die Möglichkeit offen, dass daneben noch historisch gewachsene regionale Ortskrankenkassenbezirke oder durch Rechtsverordnung nach Abs. 2 gebildete Regionen der Ortskrankenkassen bestehen. Die Bildung länderübergreifender Regionen durch Staatsvertrag wird immer dann naheliegen, wenn in kleineren Ländern oder Stadtstaaten die Möglichkeit der Vereinigung von Ortskrankenkassen gemäß § 145 ausgeschöpft oder nicht vorhanden ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ortskrankenkassen nicht mehr gegeben ist, so dass (ab 1.1.1996) die Schließung der Ortskrankenkasse gemäß § 146a zu erfolgen hätte. Der Abschluss des Staatsvertrages kann selbstverständlich nicht auf eine andere Landesbehörde übertragen werden.

 

Rz. 15

Die Ortskrankenkassen sind Abgrenzungen der Region durch Rechtsverordnung oder Staatsvertrag durch freiwillige Vereinigungen auf Länderebene oder sogar darüber hinaus länderübergreifend zuvorgekommen. Selbst Vereinigungen mit nicht einmal aneinandergrenzenden Ländern und Regionen (AOK Rheinland/Hamburg) sind von den Aufsichtsbehörden genehmigt worden, ohne dass dabei offenbar auch Bedenken wegen einer evtl. unwirtschaftlichen Größe bestanden hatten.

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