Rz. 1

Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung aufgrund des GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2482) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Abs. 3 wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I. S. 2266) zum 1.1.1993 angefügt und zum 1.1.1996 geändert (Art. 2 Nr. 1 GSG).

 

Rz. 1a

Die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 wurde aus § 182 RVO übernommen. Eine § 12 Abs. 1 Satz 2 vergleichbare Regelung befand sich zuvor in § 368e Satz 2 RVO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge