Rz. 2

Die Norm gehört zu einer Reihe von Gesetzesänderungen, mit deren Hilfe eine Grundlage für die Beteiligung der privaten Pflegeversicherung an den Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. durch einen eigenen Prüfdienst ermöglicht werden soll (BT-Drs 17/5178 S. 13). Einem eigens geschaffenen Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung sollen im Rahmen dieser Änderung 10 Prozent der Prüfaufträge jährlich zugewiesen werden. Die Regelung des § 97c flankiert diese Maßnahme, indem sie die für die Prüfung notwendigen Datenverarbeitungsbefugnisse schafft (BT-Drs 17/5178 S. 24).

Die ausdrückliche Regelung der Datenverarbeitungsbefugnisse für den Prüfdienst ist der im Datenschutzrecht vorgegebenen Struktur als generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geschuldet (vgl. Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 97a Rz. 3). Die Norm bildet das Gegenstück zu den Übermittlungsbefugnissen der Leistungserbringer nach § 104 Abs. 1 Nr. 2. Daneben wird die Befugnis zur Datenverarbeitung auch im Rahmen der Beratung der Pflegeeinrichtungen durch den Prüfdienst bezüglich der Qualitätssicherung gemäß § 112 Abs. 3 relevant.

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