Rz. 17

Die Ablehnung eines Vertragsabschlusses nach § 77 ist ebenso wie die Kündigung eines solchen Vertrages nach der Rechtsprechung des BSG kein – mit der Anfechtungsklage anfechtbarer – Verwaltungsakt (BSG, Urteil v. 18.3.1999, B 3 P 8/98 R, und Urteil v. 18.3.1999, B 3 P 9/98 R; krit. u. a. Piepenstock, in: Hauck/Noftz, SGB XI, Bd. 2, § 77 Rz. 34). Gegen Entscheidungen der Pflegekasse ist in beiden Fällen nach § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Als Klageform kommt die allgemeine Leistungsklage sowie unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Feststellungsklage in Betracht.

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